Produktion und Konsumtion: in der VolkswirtschaftC. L. Hirschfeld, 1895 - 261 páginas |
Otras ediciones - Ver todo
Términos y frases comunes
Aktien Aktiengesellschaften Aktionäre Allerdings allgemeinen Arbeit Arbeitsteilung aufser Bedarf beschäftigt beschränkter Besitz besonderen bestehen bestimmten Betriebe Bevölkerung dafs Dampfmaschinen daſs eigenen Eigentum einander einzelnen England Entwickelung erforderlich erst Erwerb Fabrik Fällen fixes Kapital Frankreich freilich ganzen Gegenstände geistige Genossenschaften gerade Gesamtheit Geschäfte Geschäftsanteile Gesellschaft Gesellschaftsvertrage Gesetz Gewerbe giebt gleichen grofs Grofsbetrieb grofsen Grund Güter Haftung Hand Handelsgesetzbuch Handwerker Haushalte Hausindustrie heute Höhe Industrie Inhaberaktien insbesondere Interesse Jahre JULIUS LEHR Kapital Kapitalisten Kapitalwerte Kartelle kleine Kommanditgesellschaft auf Aktien Kommanditisten Konjunkturen könnte Konsum Konsumtion Konsumvereine Kraft läfst Land Landwirtschaft Leben leicht Leistungen lich Mafse Maschinen meist Meliorationen Menge Menschen Mitglieder möglich mufs müfste Natur notwendig Personen Pferdestärken Preise Produkte Produktion und Konsumtion produktiv Produktivgenossenschaften Produzenten Proz Recht schaften Selbständigkeit soziale Staaten Statistik stille Gesellschafter Teil Thätigkeit Thatsache überhaupt Umständen unserer Unternehmungen Verbrauch Vereinigten Staaten Verkauf Verkehr Verlust Vermögen verschiedenen Verwendung viel vollständig vorhanden Vorteil weniger wieder Wirkung wirtschaftlichen wohl Zahl Zins Zwecke
Pasajes populares
Página 105 - Gesellschafter nimmt an dem Verluste nur bis zum Betrage seiner eingezahlten oder rückständigen Einlage teil.
Página 103 - Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.
Página 61 - Während die Maschinenarbeit das Nervensystem aufs äußerste angreift, unterdrückt sie das vielseitige Spiel der Muskeln und konfisziert alle freie körperliche und geistige Tätigkeit. Selbst die Erleichterung der Arbeit wird zum Mittel der Tortur, indem die Maschine nicht den Arbeiter von der Arbeit befreit, sondern seine Arbeit vom Inhalt.
Página 107 - Die Geschäftsführung der Gesellschaft wird durch den oder die persönlich haftenden Gesellschafter besorgt. Ein Kommanditist ist zur Führung der Geschäfte der Gesellschaft weder berechtigt noch verpflichtet. Er kann gegen die Vornahme einer Handlung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafter (Art. 99 bis 102) Widerspruch nicht erheben.
Página 107 - Rechte eines offenen Gesellschafters stehen einem Kommanditisten nicht zu. Jedoch kann das Handelsgericht auf den Antrag eines Kommanditisten, wenn wichtige Gründe dazu vorliegen, die Mittheilung einer Bilanz oder sonstiger Aufklärungen nebst Vorlegung der Bücher und Papiere zu jeder Zeit anordnen.
Página 123 - Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrats oder Liquidatoren werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie wissentlich 1. in ihren Darstellungen, in ihren Übersichten über den Vermögensstand der Gesellschaft oder in den in der Generalversammlung gehaltenen Vorträgen den Stand der Verhältnisse der Gesellschaft unwahr darstellen oder verschleiern, . . .
Página 103 - Exekution, des Arrestes oder der Beschlagnahme kann für sie nur dasjenige sein, was der Genossenschafter selbst an Zinsen und an Gewinnantheilen zu fordern berechtigt ist und was ihm bei der Auseinandersetzung zukommt.
Página 134 - Gesellschaften von nicht geschlossener Mitgliederzahl, welche die Förderung des Erwerbes oder der Wirtschaft ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken (Genossenschaften), namentlich: 1 . Vorschuß- und Kreditvereine, 2.
Página 103 - Namen schließt, berechtigt und verpflichtet ; es ist gleichgültig, ob das Geschäft ausdrücklich im Namen der Gesellschaft geschlossen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrahenten für die Gesellschaft geschlossen werden sollte.
Página 107 - Rechtsverhällniss der Gesellschafter unter einander richtet sich zunächst nach dem Gesellschaftsvertrage. Soweit keine Vereinbarung getroffen ist, kommen die gesetzlichen Bestimmungen über das...