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miniaturen, und eine papierhandschrift des 15. jahrhunderts, niederdeutsche prosa enthaltend.

Die reichhaltigkeit der bibliothek, namentlich an seltenen drucken des 16. und 17. jahrhunderts, wird sich erst ganz ermessen lassen, wenn der zettelkatalog, der in arbeit ist, vollständig vorliegt.

Das seltenste und kostbarste buch bleibt aber der sammelband mit den von mir beschriebenen Shakespeare-Quartos. Dieser gehört jedoch, wie ich zum schlusse mitzuteilen nicht unterlassen darf, bereits nicht mehr der gräflich Goertz-Wrisbergischen bibliothek an, sondern ist vor kurzem für den kaufpreis von 15 000 M. (L 750) in den besitz von Bernard Quaritch in London übergegangen.

Halle, im April 1903.

Albrecht Wagner.

II. UNTERRICHTSWESEN.

Verhandlungen über fragen des höheren unterrichts, besonders der lehrerausbildung, in Cambridge, 14. und 15. November 1902.

In der geschichte des englischen schulwesens ist der 6. März 1902 ein sehr wichtiger tag gewesen. Der durch die Board of Education Act 1899 eingesetzte schulrat (Consultative Committee, 1) der seine sitzungen am 7. Nov. 1900 begonnen hatte, legte anfangs 1902 dem Board of Education den entwurf einer verordnung über die aufstellung einer liste (Register) entsprechend qualifizierter lehrer und lehramtskandidaten und über die einsetzung einer behörde zur ersten anlage und dauernden weiterführung dieses verzeichnisses (Registration Council) vor. Dieser entwurf fand die zustimmung der unterrichtsbehörde und trat, von ihr endgültig bestätigt, an dem genannten tage in kraft; eine weitere verordnung vom 11. August 1902 brachte dazu nur noch einige modifikationen.

Damit ist eine bewegung um einen bedeutenden schritt vorwärts gerückt, die, von dem hochverdienten College of Preceptors in die wege geleitet und mit weiser umsicht und

1) Vgl. Beibl. z. Anglia XI, 9 f.

unermüdlicher ausdauer weitergeführt, dann von anderen, darunter auch dem rührigsten teil der lehrerschaft selbst, aufgenommen, seit jahrzehnten den lauf der bestrebungen zur hebung und festigung des unterrichtswesens begleitet hat. 1)

Einige monate nach der veröffentlichung der wichtigen „Order in Council for providing the manner in which a Register of Teachers shall be formed and kept" tagte in Cambridge eine konferenz, deren verhandlungen durch einen ausführlichen bericht 2) weiteren kreisen zugänglich gemacht worden sind. Der zahl der teilnehmer wie der art der behandelten gegenstände nach weniger umfassend als eine sechs jahre vorher am gleichen ort abgehaltene, und ebenfalls im gegensatz zu ihr - lediglich beratenden charakters, hat sie vor allem den zweck gehabt, einer anzahl von männern aus den berufenen kreisen zum austausch ihrer meinungen über die neugeschaffene lage der dinge, vornehmlich in bezug auf einige sich aus ihr ergebende praktische fragen, unter beschränkung auf die verhältnisse der knabenschulen, gelegenheit zu bieten und damit mannigfache anregungen allgemeiner und spezieller art zu geben. Diesem zweck entsprach es, dass von den etwas mehr als 60 anwesenden vertretern der universitäten von England und Wales, der Headmasters' Conference, der Incorporated Association of Headmasters, des College of Preceptors, der Teachers' Guild, der Incorporated Association of Assistant Marters, sowie einiger anderen körperschaften und einzeln geladenen, darunter das bekannte parlamentsmitglied Sir John Gorst über 40 wenigstens einmal, sei es mit einem eigenen vortrag, sei es in der diskussion zum wort kamen. Einberufen war die konferenz, zu der einige schulmänner die erste anregung gegeben hatten, im auftrag des senates der universität Cambridge von deren Vizekanzler, der auch den vorsitz führte. In seiner eröffnungsansprache,

1) Vgl. Beibl. z. Anglia VI, 336; VIII, 80 (auch 211), IX, 43, und Royal Commisson on Secondary Schools (1894), Vol. I (Report of the Commissioners), p. 326.

2) Report of a Conference on the Training of Teachers in Secondary Schools for Boys convened by the Vice-Chancellor of the University of Cambridge and held in the Senate-House, Cambridge, 14 and 15 November 1902. Cambridge, at the University Press. 1902. 140 pp. 8°. Price one shilling net.

Anglia, Beiblatt XIV.

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die mit ihrer markigen gedrängtheit und selbstverleugnenden kürze musterhaft in ihrer art genannt werden darf, wies derselbe auf diesen umstand besonders hin als auf eine bedeutsame bürgschaft ebenso für die thätige anteilnahme auch der ,,alten" universitäten an einer erspriesslichen gestaltung des höheren schulwesens wie gegen ein ausarten des weitervorwärtsstrebens in ein umstürzlerisch gewaltsames vorwärtsstürmen.

Den ersten vortrag hielt Sir Richard Jebb, der bekannte Gräcist der universität Cambridge, der als mitglied des parlaments zugleich auch an der entwickelung der schulgesetzgebung praktisch beteiligt gewesen ist, über die vorgeschichte, den inhalt und die tragweite der verordnung vom 6. März 1902 für die ausbildung der lehrer. Nach ihm lässt sich das wesentliche an dieser verordnung etwa dahin zusammenfassen: Zu den bedingungen, von denen die aufnahme in die vorzugsweise für lehrer an höheren schulen eingerichtete abteilung (,,Column B") der aufzustellenden liste abhängig gemacht ist, gehört auch eine entsprechende allgemeine und fachwissenschaftliche vorbildung; aber das entscheidende ist die durch theoretisches studium wie durch praktische übung zu gewinnende pädagogisch-didaktische ausbildung (training), oder kürzer: nicht das wissen, sondern das lehrenkönnen giebt den ausschlag. Den besonderen verhältnissen der bereits im amt stehenden oder sonstwie durch ausserordentliche umstände an - der erfüllung der normalen anforderungen verhinderten tragen einige übergangs- und ausnahmebestimmungen rechnung, die aber immer noch streng genug erscheinen, um wirklich unbrauchbare elemente von der wohlthat der aufnahme in die liste auszuschliessen, soweit solches nämlich irgendwo in derartigen fällen möglich ist; andererseits bietet die klausel, dass das Registration Council bis zum 6. März 1906 befugt sein soll, solchen, die sich als ausnahmsweise tüchtige lehrer erwiesen haben, alle weiteren bedingungen zu erlassen, eine gewähr gegen gewisse härten und unbilligkeiten bei der auswahl der zu „registrierenden" personen. Mit der neuen verordnung ist der erste grosse schritt gethan zur organisation eines lehrerstandes und zur erringung der ihm gebührenden stellung. Publikum und lehrerschaft sind durch sie gleicherweise geschützt. Was aber noch fehlt, ist der gesetzliche

zwang zur registration für alle die, welche auf anstellung an einer staatlich anerkannten höheren schule rechnen oder auch nur für den fall, dass ihnen für unterricht, den sie erteilt haben, die bezahlung verweigert wird, auf den schutz der gesetze bei der eintreibung solcher aussenstände anspruch haben wollen. „Es scheint wirklich so zu sein", bemerkt dazu prof. Jebb, „dass auch jetzt noch die vitale bedeutung der pädagogisch-didaktischen ausbildung, der segen, den sie selbst dem 'geborenen lehrer' bringen kann, in weiteren kreisen der lehrerschaft selbst wie des publikums und entschiedener gewürdigt werden muss, ehe man verständigerweise einen gesetzlichen zwang einführen kann." Die macht des guten beispiels, fügt er hinzu, und der druck aufgeklärterer anschauungen, ferner einzelne in der kompetenz der oberen und der lokalbehörden liegende massnahmen würden gewiss auch ohne allgemeinen gesetzlichen zwang nichts wirkungslos bleiben; sehr viel aber werde von der haltung abhängen, die in der allernächsten zeit direktoren und lehrer der höheren schulen aller gattungen einnehmen würden; sie könnten, indem sie für die neue einrichtung mit ihren namen einträten, der sache der erziehung und des unterrichts einen auf lange hinaus wirksamen dienst erweisen.

Für den grösseren teil der weiteren verhandlungen bildete den ausgangspunkt der umstand, dass die neue verordnung, die für alle um registration nachsuchenden gleichmässig den nachweis der erfolgreichen absolvierung eines probejahres an einer für diesen zweck vom Board of Ed. approbierten höheren schule fordert, hinsichtlich der ausserdem vorher zu erlangenden pädagogisch - didaktischen ausbildung die wahl zwischen mehreren wegen freilässt: 1. a) Wenigstens ein volles jahr (bez. für die nach vierjährigem akademischem studium an einer universität des vereinigten königreiches mit auszeichnung graduierten zwei tertiale [terms] hintereinander) training an einer universität; b) dasselbe an einem training college oder einer anderen vom B. of Ed. als dazu geeignet bezeichneten anstalt. 2. Ablegung eines examens über theoretische pädagogik vor beginn des eigentlichen training und dann mindestens einjähriges verweilen an einer vom B. of Ed. dazu approbierten höheren schule als ,,student teacher under supervision" (vergleichbar etwa mit dem seminarjahr der preussischen kandi

daten) und ein daraufhin auszustellendes zeugnis über lehrbefähigung. Demgemäss wurde zuerst „the training of teachers at a University" behandelt und zwar mit rücksicht auf die beiden hauptfragen: 1. Soll das training erst nach vollständiger erledigung der wissenschaftlichen studien begonnen oder darf bez. soll es mit diesem gleichzeitig getrieben werden? 2. Wie soll einigen hier sich erhebenden praktischen schwierigkeiten rechnung getragen werden? Zweierlei erscheint uns an der besprechung dieser fragen von besonderem interesse. Einmal der entschiedene hinweis darauf, dass wissen und lehrenkönnen nicht als zwei ganz verschiedene dinge nebeneinander oder gar einander gegenüberstehen, sondern dass eine gründliche beherrschung des zu lehrenden gegenstandes die erste und wichtigste bedingung für erfolgreiches unterrichten ist. Dieser hinweis war angesichts der recht bedenklichen einseitigkeit, mit der offenbar die verordnung die allgemeine und fachwissenschaftliche vorbildung und weiterbildung gegenüber der pädagogisch-didaktischen in den hintergrund stellt, doppelt nötig und erfreulich. 1) Das andere ist der streit der meinungen darüber, ob die künftigen lehrer an höheren schulen ihr training wenn nicht ganz, so doch teilweise an elementarschulen erhalten oder ob auch in dieser hinsicht die beiden schulgattungen streng gesondert bleiben sollten. Dass die lehrer an höheren schulen für die disziplin und auch für die behandlung wesentlich elementarer gegenstände, die an den mittelschulen zu lehren sind (muttersprache, arithmetik, geographie), vieles lernen können, wurde fast allerseits zugegeben; im übrigen aber hatten diejenigen, welche eine reinliche scheidung der beiden schulgattungen auch schon beim training der lehrer als das normale und erstrebenswerte befürworteten, die gewichtigeren gründe auf ihrer seite. Die missachtung des unterschiedes zwischen elementar- und höheren schulen inbezug auf die „beste" lehrmethode bedroht ja auch bei uns den charakter des höheren unterrichts in nicht un

1) Zum vergleich sei hier an die worte erinnert, die auf der Berliner Junikonferenz 1900 v. Wilamowitz über die mitarbeit des lehrerstandes an der wissenschaft gesprochen hat: Verhandlungen über fragen des höheren unterrichts, Berlin, 6. bis 8. Juni 1900, s. 193 ff.

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