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Königlich Großbrittannisch - Hanndverischem Zanddrosten und Landrathe,
Assessor des Bremen- und Verdenschen Hofgerichts, Erb- und
Gerichtsherrn zu Meienburg.

Zweyter und legter Band.

Hannover,

auf Kosten des Verfassers und in Commission
bey den Gebrüdern Hahn.

1 8 1 6.

DD 147 •W48

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Bey diesem zweyten und legten Bande meiner Untersuchunen über die niederländischen Colonien im nordlichen Teutschs lande bedarf ich noch wohl mehr als bey dem ersten einiger Entschuldigung über die hinzugefügten, dem Hauptgegenstande fremden Bemerkungen, welche man hier vielleicht noch mehr gehäuft und ausgedehnt finden, und in denen manches als mikrologisch betrachtet werden dürfte. Es wird dieses indessen en Lesern weniger beschwerlich seyn, da ich diese Bemerkungen nur in den Noten angebracht habe, die man leicht über

springen kann; der Text enthält nichts weiter, als was zur Erläuterung des eigentlichen Gegenstandes wesentlich nöthig war. Mehrere spätere Noten enthalten Zusähe und Erläuterungen zu früheren; dieses war aber eine unvermeidliche Folge davon, daß die Gegenstände derselben nur in Anmerkungen berührt werden konnten, welches eine vollständige und zusam menhängende Darstellung behinderte: Wiederholungen hoffe ich indessen meistens, und Widersprüche gänzlich vermieden zu haben. Ich beschäftige mich jeht mit der Bearbeitung eines ausführlichen Registers von der Art, wie dergleichen bey diplomatischen Werken ehedem durchgängig gebräuchlich war, um die so sehr zerstreueten einzelnen Materialien auffinden und zusammenstellen zu könnenz jedoch blos zu meinem eigenen Gebrauche. Dem Publicum würde ich es nur dann mits theilen, wenn das Werk mehrere Leser finden sollte, als ich in den jezigen Zeiten erwarten kann, wo so viele, mehr practische Gegenstände von dem größten Interesse die Gelehrten und Geschäftsmänner beschäftigen.

Auf die leste Correctur, welche ich selbst besorgt, habe ich bey diesem zweyten Bande vermehrte Sorgfalt verwandt, da ich bemerkt habe, daß in dem ersten mehrere Druckfehler meiner ungeübten Aufmerksamkeit entgangen find. Einige, die den Sinn entstellen, mache ich hier mit Inbegriff einiger -Verbesserungen mit der Bitte bemerklich, solche berichtigen zu wollen.

Seite Beile

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74

86

21

9 v, u, statt Grafschaften lies Herrschaften.

v. u. ist die Lücke auszufüllen durch: S. 16. 10 statt 16 May l. 16 Mårz.

14. 15 statt Wigebruch 1, Wigeribruch.

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v. u. ftatt remittatur I. permittatur.

18 v. u. statt 1269. I. 1296,

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217

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383 17

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v. u. statt Einleitung 1. Anleitung. 6. 7 v. u. sind die Worte: nach dessen Zurück kunft, wegzustreichen.

Die übrigen, die großentheils auf einer abweichenden Orthographie des Sehers beruhen, und keinen Misverstand veranlassen, habe ich, so viel ich deren aufgefunden, am Schlusse dieses Bandes verzeichnet.

Noch bediene ich mich dieser Gelegenheit, folgende kleine Zusäße hier nachzutragen.

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