Imágenes de página
PDF
ePub

No 4189. Nordd. Bund

§ 3. Die Festung Landau wird unmittelbar nach dem gegen

und wärtigen Kriege als solche aufgehoben.

Bayern,

23. Novbr.

1870.

Die Ausrüstung dieses Platzes, soweit sie gemeinsames Eigenthum, wird nach den der Uebereinkunft vom 6. Juli 1869 zu Grunde liegenden Principien behandelt.

[ocr errors]

§ 4. Diejenigen Gegenstände des Bayerischen Kriegswesens, Betreffs welcher der Bundesvertrag vom Heutigen oder das vorliegende Protocoll nicht ausdrückliche Bestimmungen enthalten sohin insbesondere die Bezeichnung der Regimenter etc., die Uniformirung, Garnisonirung, das Personal- und Militär- Bildungswesen u. s. W. werden durch dieselbe nicht berührt.

Die Betheiligung Bayerischer Officiere an den für höhere militärwissenschaftliche oder technische Ausbildung bestehenden Anstalten des Bundes wird specieller Vereinbarung vorbehalten.

XV. Wenn sich in Folge des mangelhaft dahier vorliegenden Materials ergeben sollte, dass bei Aufführung des nunmehrigen Wortlautes der Bundesverfassung unter Ziffer II. §§ 1-26 ein Irrthum unterlaufen ist, behalten sich die contrahirenden Theile dessen Berichtigung vor.

XVI. Die Bestimmungen dieses Schlussprotocolls sollen ebenso verbindlich sein, wie der Vertrag vom Heutigen über den Abschluss eines Deutschen Verfassungsbündnisses selbst, und sollen mit diesem gleichzeitig ratificirt werden.

So geschehen Versailles, den 23. November 1870.

[Folgen die Unterschriften.]

No. 4190.
Deutsche

6. Juli

[ocr errors]

No. 4190.

DEUTSCHE STAATEN. Protocoll über die 9. Sitzung vom 6. Juli 1869 der behufs Auseinandersetzung des vormaligen beweglichen Bundeseigenthums zu München versammelten Commission, angezogen unter XIV. § 2 des Schlussprotocolls zum Bayerischen Vertrag.

In Gegenwart aller in der vorigen Sitzung Anwesenden *) und des Staaten, Königlich Württembergischen Ober-Kriegscommissairs August Habermaas, 1869. des Grossherzoglich Badischen Majors und Commandeurs der Pionier-Abtheilung August Hofmann und des Grossherzoglich Hessischen vortragenden Rathes im Grossherzoglichen Ministerium des Grossherzoglichen Hauses und des Aeusseren, Geheimen Legationsrathes Dr. Karl Neidhardt.

In heutiger Sitzung wurde in Bezug auf die künftige Behandlung

*) des Königlich Bayerischen Ministerialraths Dr. Frhr. v. Völderndorff u. Warndein; des K. Bayr. Gen.-Verwaltungs - Directors, Ritters v. Feinaigle; des K. Bayer. Ob.-Lieutn. im Quartiermeisterstabe u. Referenten im Kriegsministerium, Theodor Fries; des Kgl. Prss. Geh. Leg.-Rathes v. Kehler; des Kgl. Prss. Ob.-Lieutn. u. Abtheilungschef im Kriegsministerium von Hartmann; des Kgl. Prss. Majors Crüger im Kriegsministerium; des Kgl. Württemb. Gesandten u. Geh. Leg.-Rathes, Frhr. von Soden und des Grossh. Badischen Gesandten, Geh. Rathes v on Mohl.

Deutsche
Staaten,

6. Juli

1869.

des gemeinschaftlichen beweglichen Eigenthums in den ehemaligen Deutschen No. 4190. Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau eine ausführliche Erörterung gepflogen und, nachdem die einzelnen Bevollmächtigten die Anschauungen ihrer hohen Regierungen des Näheren dargelegt hatten, einigte man sich über nachstehende Punkte:

1. Eine Theilung des gemeinsamen Materials der vormaligen Bundesfestungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau wird zur Zeit nicht beschlossen. Vielmehr soll dasselbe wie bisher im gemeinschaftlichen Eigenthume sämmtlicher in der gegenwärtigen Conferenz vertretenen Staaten verbleiben und als solches im Interesse des allgemeinen Deutschen Vertheidigungs-Systems verwaltet, erhalten und ergänzt werden.

2. Das gemeinsame Material der Festungen Ulm, Rastatt und Landau wird von den betreffenden Territorial-Regierungen, dasjenige in Mainz durch. den Norddeutschen Bund verwaltet.

3. Die contrahirenden Staaten verpflichten sich, das vorbezeichnete Material nach Menge und Beschaffenheit, sowie es durch die besonderen Schätzungs-Commissionen in den Jahren 1866 und 1867 festgestellt wurde, zu erhalten und den in Friedenszeiten entstehenden Abgang zweckentsprechend zu ergänzen. ¶ Die Kosten dieser Unterhaltung und Ergänzung übernehmen diejenigen Staaten, welchen die Verwaltung übertragen ist.

In Consequenz der Gemeinsamkeit des beweglichen Festungsmaterials in den Festungen Mainz, Ulm, Rastatt und Landau, und um sich gegenseitig von dem Zustande dieses Materials, von dessen Verwaltung und von seiner Sicherstellung für den Zweck der Vertheidigung zu überzeugen, werden die in der Conferenz vertretenen Staaten in jeder der genannten vier Festungen alljährlich und zwar in der Regel im Monate September eine Inspicirung vornehmen lassen.

5. Diese Inspicirungen werden durch eine besondere InspicirungsCommission bewirkt, welche zusammengesetzt wird

a) für die Festungen Ulm, Rastatt und Landau aus:

1) einem Commissarius der Süddeutschen Festungs-Commission,
2) dem Preussischen Militär-Bevollmächtigten am jemaligen Sitze
der Süddeutschen Festungs-Commission,

3) einem speciell von dem Norddeutschen Bunde beauftragten
höheren Officier,

4) in jeder Festung aus einem General oder Stabsofficier als Be-
vollmächtigten der Territorial-Regierung, welcher die Verwaltung
des bezüglichen Festungsmaterials übertragen ist, zur Leitung
der Inspicirung in loco;

b) für die Festung Mainz aus:

1) einem höheren Preussischen Artillerie-Officier,

2) einem höheren Preussischen Ingenieur-Officier,

3) einem Bevollmächtigten der drei Süddeutschen Regierungen,
über dessen Commandirung diese letzteren besondere Verein-
barung treffen werden,

No. 4190. Deutsche Staateur, 6. Juli 1869.

4) einem Commissarius der Süddeutschen Festungs-Commission. Soweit die unter a. 4 gegebene Bestimmung mit Rücksicht auf die militärischen Rangverhältnisse es gestattet, werden zu dieser gegenseitigen Controle und Inspicirung dieselben Persönlichkeiten designirt, so dass als im Ganzen zu bestimmen wären:

[merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small]

Die Inspicirung erstreckt sich auf:

1) Kenntniss der allgemeinen Verwaltungsergebnisse seit der vorjährigen Inspicirung; hiefür Seitens der Festungs-Behörden Rapport an die Inspicirungs-Commission über Bestandesänderungen durch Verbrauch, Verkauf oder sonstigen Abgang, beziehungsweise durch Ersatz oder Neuanschaffungen, sowie über die in Bezug auf das gemeinsame Material vorgenommenen Arbeiten. Hiebei allgemeine vergleichende Nachweisung des Sollstandes, des wirklichen Bestandes und der hieraus sich ergebenden Mehr- oder MinderVorräthe der wichtigeren Ausrüstungs-Gegenstände ;

2) Einsicht und Prüfung der Inventare an Ort und Stelle: DetailNachweisung;

3) Vergleich der Inventare mit dem wirklichen Bestande nach Menge und Beschaffenheit;

4) Prüfung der Art der Verwahrung und Sicherstellung der Bestände für den Zweck der Vertheidigung.

7. Der Grossherzoglich Hessischen Regierung steht zur Wahrung ihres aus dem Miteigenthum fliessenden Controlrechtes die Befugniss zu, einen Commissarius zu den Inspicirungen beizuordnen.

8. Nach vollendeter Inspicirung in den Festungen treten die sämmtlichen sub 5 genannten Officiere zu einer Berathung der aus der Gemeinsamkeit des Eigenthums sich ergebenden militärischen Angelegenheiten zusammen. Die Inspicirungs-Commission ertheilt über die Verwaltung und Sicherstellung des gemeinsamen Materials speciell für die einzelnen Festungen. Decharge und theilt die commissarisch vereinbarten Wünsche und Anträge der betreffenden Regierung mit, welche von ihrer Verfügung den übrigen Regierungen Kenntniss giebt. Die allgemeinen Verabredungen über die zukünftige Behandlung des gemeinschaftlichen Festungsmaterials werden den betreffenden Regierungen zur weiteren Veranlassung übergeben und die im Vorjahre stattgehabte Ausführung constatirt.

9. Damit der an dem jeweiligen Sitze der Süddeutschen FestungsCommission commandirte Preussische Militär-Bevollmächtigte, welcher den

Deutsche Staaten, 6. Jul

1869.

jährlichen Control-Inspicirungen des gemeinsamen Festungsmaterials der Süd- No. 4190. deutschen Festungen als ständiger Commissarius beizu wohnen bestimmt ist, zu diesem Auftrage sich fortdauernd vorbereitet erhalten kann, wird demselben von den Ergebnissen der Verhandlungen der Süddeutschen Festungs-Commission, welche das gemeinsame bewegliche Eigenthum betreffen, Mittheilung gemacht werden. In allen Fällen, in welchen es sich um wesentliche Aenderungen der Substanz des gemeinsamen Festungsmaterials handelt, sowie bei sonstigen wichtigeren Fragen über dasselbe, wird der Preussische MilitärBevollmächtigte vorher gehört und kann er zu diesem Zwecke zu den Berathungen der Süddeutschen Festungs-Commission beigezogen werden.

10. Bei denjenigen Fragen, welche sich auf die Wahrung des Zusammenhanges des Defensivsystems zwischen Nord- und Süddeutschland beziehen und in solchen Angelegenheiten, welche von wesentlichem Einflusse auf das gesammtdeutsche Vertheidigungssystem sind, werden die Süddeutschen Regierungen vor Erledigung solcher Gegenstände die Ansichten des Norddeutschen Bundes und zwar der Beschleunigung halber in der Regel unter Vermittlung der Militär-Bevollmächtigten hören. Insoweit die Süddeutschen Regierungen den etwa hierauf Seitens des Norddeutschen Bundes gemachten Vorschlägen eine Folge zu geben nicht in der Lage sein sollten, werden sie die Gründe hiefür dem Norddeutschen Bunde mittheilen. ¶Analoges Verfahren findet durch den Norddeutschen Bund gegenüber den Süddeutschen Regierungen statt.

[Folgen die Unterschriften.]

No. 4191.

NORDDEUTSCHER BUND.- Erklärung des Präsidenten des Bundeskanzler-
Amtes, Staatsminister Delbrück über die Entstehung und Bedeu-
tung der Verträge über den Eintritt der Süddeutschen Staaten in den
Bund, abgegeben in der 6. Sitzung des Reichstages am 5. Decbr. 1870.

[Stenographischer Bericht.]

1870.

Staatsminister Delbrück: Meine Herren, als im Frühjahr 1867 No. 4191. Nordd.Bund, die Verfassung berathen wurde, auf Grund deren wir hier versammelt sind, 5. Decbr. gab es einen Gedanken, in welchem bei aller sonstigen Meinungsverschiedenheit die Freunde und die Gegner des damaligen Verfassungsentwurfs sich zusammenfanden, der Gedanke nämlich, dass die damalige Begrenzung des Bundesgebietes nicht auf die Dauer fortbestehen dürfe. Die Gegner der Verfassung machten es ihr zum Vorwurf, dass sie überhaupt diese Grenze enthalte; die Freunde der Verfassung rühmten es ihr als einen Vorzug nach, dass sie so gestaltet sei, um den Eintritt der Süddeutschen Staaten in das Bundesverhältniss möglich zu machen. Seinen prägnantesten Ausdruck fand dieser Gedanke, als der Reichstag auf den Antrag der damaligen Herren Abgeordneten für den 1. Berliner Wahlkreis und für Osnabrück mit sehr grosser Majorität beschloss, dem letzten Artikel der Verfassung den Satz hinzuzufügen;

No. 4191. Nordd.Bund,"

1870.

Der Eintritt der Süddeutschen Staaten oder eines derselben in den Bund 5. Decbr. erfolgt auf den Vorschlag des Bundespräsidiums im Wege der Gesetzgebung." ¶ Dieser damals mit sehr grosser Mehrheit angenommene und in die Verfassung übergegangene Satz hatte nach der Absicht seiner Urheber den Zweck, auszusprechen, dass das Ziel und die Aufgabe der Deutschen Nation eine volle staatliche Vereinigung aller ihrer Theile sei. Die Vorlagen, meine Herren, in deren Berathung Sie heute eintreten, haben die Aufgabe, diesen damals ausgesprochenen Gedanken zu erfüllen. Sehr viel rascher, als es bei der Berathung der Verfassung gehofft werden konnte, rascher, als es selbst die lebhaftesten Anhänger der Deutschen Einheitsidee zu erwarten wagten, hat ein grosses weltgeschichtliches Ereigniss sämmtliche Deutsche Stämme mit dem Bewusstsein erfüllt, dass die Zeit gekommen sei für die volle staatliche Vereinigung aller Theile Deutschlands, und die sämmtlichen Süddeutschen Regierungen bestimmt, mit dem Norddeutschen Bunde zur Begründung eines Deutschen Bundes zusammenzutreten. Erlauben Sie mir, mit einigen Worten den äusseren Hergang darzustellen, aus welchem sich die Ihnen vorliegenden Verträge entwickelt haben. Die Initiative kam von Bayern. Die Königlich Bayerische Regierung gab im Laufe des September dem Bundespräsidium zu erkennen, dass die Entwicklung der politischen Verhältnisse Deutschlands, wie sie durch die kriegerischen Ereignisse herbeigeführt sei, nach ihrer Ueberzeugung es bedinge, von dem Boden der völkerrechtlichen Verträge, welche bisher die Süddeutschen Staaten mit dem Norddeutschen Bunde verbanden, ab zu einem Verfassungsbündnisse überzugehen. Sie verband mit dieser Mittheilung den Ausdruck des Wunsches, mit einem Bevollmächtigten des Präsidiums über die Vorschläge in Besprechung zu treten, welche sie zur Ausführung ihres Gedankens vorbereitet hatte. Das Präsidium beeilte sich diesem Wunsche zu entsprechen, und es wurde mir der Befehl zu Theil, mich zu diesem Zweck nach München zu begeben. Der Zweck war nicht eine Verhandlung, sondern eine Anhörung der Vorschläge, die von der Königlich Bayerischen Regierung vorbereitet waren, eine Besprechung dieser Vorschläge aus der Kenntniss der Verhältnisse heraus, die mir meiner Stellung nach beiwohnte; die einzige Instruction, welche ich erhielt, war die, mich jeder Aeusserung zu enthalten, welche gedeutet werden konnte, als ob das Präsidium im jetzigen Momente gesonnen sei, auf die freien Entschliessungen eines treuen und bewährten Alliirten auch nur den entferntesten Druck auszuüben. (Sehr gut, sehr recht!) ¶ Die Besprechungen in München fanden statt und wurden wesentlich gefördert dadurch, dass die Königlich Württembergische Regierung durch eines ihrer Mitglieder an diesen Besprechungen theilnahm. Während das Ergebniss dieser Besprechungen der Erwägung des Bundespräsidiums unterlag, wurde von Stuttgart aus der Wunsch ausgesprochen, die in München eingeleiteten Besprechungen in Versailles fortzusetzen und zu ergänzen, zu ergänzen namentlich nach der militärischen Seite hin, indem der Königlich Württembergische Vertreter in München nicht in der Lage gewesen war, sich über diesen vorzugsweise wichtigen Theil der Verfassung weiter, als in einigen allgemeinen Andeutungen zu äussern. Gleichzeitig mit

« AnteriorContinuar »