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LEIPZIGER

LITERATUR ZEITUNG

FÜR

DAS JAHR 1823:

ZWEYTES HALBJAHR No.160. BIS No. 329.

REDACTOREN:

Ober-Hofgerichts-Rath Dr. BLÜMNER. Professor KRUG. Professor Dr. HEINROTH.
Professor MOLLWEIDE. Professor Dr. ROSENMÜLLER und Professor PÖLITZ.

LEIPZIG

BEY BREITKOPF UND HÄRTEL

Leipziger Literatur-Zeitung.

Am 1. des July.

160.

1823.

Bibelerklärung.

Die heiligen Schriften in ihrer Urgestalt deutsch und mit neuen Anmerkungen von M. Karl Gottfried Kelle, Pfarrer zu Kleinwaltersdorf und Kleinschirme. Vierter Band. Mosaische Schriften. Echt mosaische und nachmosaische Gesetze, als Rest des zweyten bis fünften Buches. Freyberg, bey Craz und Gerlach. 1821. XXVIII und 609 S. 8. und Register über die 3 B. der Mosaischen Schriften von S. 611-650. (2 Thlr. 12 Gr.) Die zwey ersten Bände der Mosaischen Schriften,

welche das Geschichtliche derselben enthalten, sind in dieser Zeitung J. 1820 S. 961 ff. angezeigt. In dem vorliegenden Theile hat Hr. Kelle die Gesetze bearbeitet. Man findet hier wie dort den nämlichen Geist, die nämliche gelehrte und sprachkundige Forschung, den nämlichen Scharfsinn und Fleiss, und die nämlichen leitenden Grundsätze. Nur bemerkt man hier noch ein eifrigeres Bestreben und eine geübtere Fertigkeit seine Behauptungen in ihr günstiges Licht zu stellen und mit Gründen zu unterstützen. Man wird aber auch nicht selten gewahr, wie die Liebe zu seinem Systeme und seine feste Ueberzeugung dem Verfasser bisweilen den Gesichtspunkt verrückt, ihn zu irrigen Ansichten verleitet, und zu kecken Entscheidungen hinreisst, wo wir zu wenig Kenntniss haben, um abzusprechen. Rec. kann sich durch die Bemerkungen, welche der Verf. seiner Anzeige der zwey vorhergehenden Theile entgegen gestellt hat, nicht abhalten lassen, offen zu sagen, was ihm in ieser Schrift des Lobes oder des Tadels würdig vorgekommen ist, und zur Unterstützung seines Urtheils einige Beyspiele und Gründe anzuführen, damit die Leser von dem, was sie in diesem Buche zu suchen haben, so walir und vollständig, als es in der Kürze möglich ist, unterrichtet werden. Eine Widerlegung wird Niemand in einer Recension erwarten; dazu würde ein Buch erfodert.

,,Sechserley Gesetzgebungen, dreyerley echte, und dreyerley unechte, nebst fünferley Reden zur Einschärfung dieser Gesetzgebungen aus den mosaischen Schriften herauszufinden, ist freylich wohl noch Niemanden in den Sinn gekommen." fäng Hr. K. seine Vorrede an, und erklärt damit

So

die Tendenz und die Beschaffenheit seiner Bearbeitung der Mosaischen Schriften. Die Absonderung des echt mosaischen Gesetzes von den spätern untergeschobenen Gesetzen, die sie verunstalten, soll die Ehre des Gesetzgebers und der Bibel von den Vorwürfen retten, womit sie der Unglaube unverdienter Weise verunglimpft hat. Die Absicht ist rühmlich und des Dankes werth; ob sie aber auf dem von Hrn. K. gewählten Wege erreicht wird? und ob das Mittel nicht noch gefährlicher ist, als das Uebel, welchem abgeholfen werden soll? Darüber mögen unsere Leser urtheilen. Wenn freylich so viel falsches, unheiliges, bergläubisches, heilloses dem echten Mosaischen Gesetze betrüglicher Weise beygemischt worden wäre, als Hr. K. vorgibt; so könnte man die Ausscheidung des Unechten nicht anders als für verdienstlich und wohlthätig halten. Aber die Beweise, die Hr. K. für seine Behauptung aufstellt, haben wenigstens den Rec. nach sorgfältiger Erwägung nicht überzeugt, und er kann daher nicht anders, als die Hypothese des Hrn. K. für nachtheilig und höchst bedenklich erkennen, und muss wünschen, dass sein Buch nie. in andere Hände komme, als solcher, die im Stande sind zu prüfen, und das darin enthaltene viele Gute zu benutzen, ohne sich von dem Scheine blenden zu lassen. Denn dass viel Gutes und viel Scheinbares darin ist, das wird die folgende Inhaltsanzeige beweisen. Hr. K. unterscheidet zuvörderst drey echtmosaische Gesetzgebungen. Die eine am Sinai. Hieber rechnet er: 1) das Gesetz der zwey Steintafeln 2 Mos. 20, 1-17. 2) Das Gesetz der Volksgemeinschaft 2 Mos. 21, 2-23, 9. 3) Die Einschränkung des unordentlichen Gerchlechtstriebs 3 Mos. 18, 1-30. 4) Die Befreyung der israelischen Mannschaft von der Familienknechtschaft 4 Mos. 1, 1-47. 54. 5) Die Auswahl der Volkshäupter, welche den übrigen Stammhäuptern vorstehen sollten 4 Mos. 2, 1-3t. 6) Die Loslassung der Levis (Leviten) aus der Familienknechtschaft, und zwar seit dem ersten Monat ihres Lebens 4 Mos. 3, 1-59, und 7) die Verhütung der Zwangherrschaft, die aus dem Zusammenkaufen vieler Ländereyen, aus dem Wucher und aus Menschenkauf entsteht 3 Mos. 25, 1-55. Schlusstitel 3 Mos. 26, 46.Die zweyte ist die Gesetzgebung in der grossen Wüste zwischen dem Horeb und Seir, oder Moses Opferanstalt, welche begreift 1) das Recht der Verehrungsopfer, unter welchem Namen Brandopfer, Spend

opfer (Speisopfer) und Gastopfer (Dankopfer, welche Hr. K. auch Schlachtopfer der Unbescholtenen nennt) zusammengefasst werden 3 Mos. 1, 1-2, 16. Kap. 6, 15-17. K. 5, 1-17. K. 7, 16. 19 ff. 22-25. K. 17, 1-4. 7-16. 16. 2) Das Recht der Strafopfer (Schuld- und Sündopfer) 3 M. 4, 1-6, 7. 3) Das Recht der Reinsprechungsopfer nach einer Genesung vom Aussatze oder von einer Geschlechtsseuche 4 M. 5, 1-4. 5 M. 13, 9-17. 45 f. K. 14, 3. 8. 19. 22 f. 50. 57. K. 15, 1-32. 4) Einen geschichtlichen Anhang über Bestrafung des Frevels gegen Gott und Menschen 3 M. 24, 10-23. Schlusstitel 5 M. 1, 1 f. Die dritte ist die Gesetzgebung in Moabs Gefilden. Hier werden zusammengestellt: die Ueberschrift 5 M. 12, 1. 1) 1) Die gottesdienstliche Verfassung des Volks Israel in dessen Lande 531. 12, 5. 7. 13-16. K. 14, 3—21. 28 f. K. 15, 19-23. K. u6, 11 f. 14. 21 f. K. 17, 1-7. K. 18, 9-22. K. 23, 21-23. 2) Allgemeines Volksrecht 5 M. 15, 1-18. K. 24, 7. K. 19, 1-13. 4 M. 55, 9-15. 5 M. 20, 1-9. 19 f K. 24, 5. 8 f. K. 16, 18-20. K. 17, 8-13. K. 24, 16. K. 25, 2 f. 1. 5 M. 19, 33. 5 M. 24, 17. 3 M. 19, 24. 5 M. 19, 15-21. 3 M. 19, 35-37. 5 M. 25, 13-16. K. 19, 14. 3) Die Rechte der Menschlichkeit 5 M. 25, 19 f. K. 24, 6. 10-13. 17. 14 f. 18. K. 25, 4. 3 M. 23, 22. 5 M. 24, 19-22. K. 23, 24 f. 3 M. 19, 52. 5 M. 22, 1-4. 6-8. 4) Das Familienrecht 5 M. 22, 5. 3 M. 19, 29 f. 5 M. 23, 17 f. K. 22, 28 f. K. 21, 10-14. K. 22, 13—21. 23-27. 22. 30. K. 24, 1-4. K. 21, 15-21. 5) Bericht von abermaligen Befreyung der israelischen (israelitischen) jungen Mannschaft 5 M. io, 6 f. 4 M. 26, 1-57. 62-65. 6) Bestimmung der Erbfolge 4 M. 27, 1-11. K. 56, 1-10. 12. Schlusstitel 4 M. 56, 15.

Endlich folgen noch Mose's letzte Reden und Thaten, wie sie in den echten Ürkunden verzeichnet sind: 5 M. 31, 24-29. K. 32, 44-47. K. 1, 5 f, 9-29. 31 f. 54-46. 2, 1-15. 19-23. 26-31..33 f. 36 f. K. 3, 1-5. 12 f. 29. K. 4, 3 f. 9. K. 8, 11-16. K. 29, 29. K. 30, 10-14. K. 29, 2-4. 7 f. K. 9, 1 f. 4 f. K. 51, 7 f. K. 5, 1—22. K. 6, 1 f. 4 f. 12. 16. 18. K. 7, 9-11. Schlusstitel 5 M. 29, 1. Dieses sind die Stücke, welche Hr. K. aus den 4 letzten Büchern Mose als einzig echt zusammen gelesen und in die Ordnung gebracht hat, wie sie ihm in einer Reihenfolge das System der Mosaischen Gesetzgebung darzustellen schienen. Hr. K. gibt selbst (Vorr. S. XXV ff) diese Ordnung pur für einen Versuch aus, der meistentheils auf Muthimassungen gegründet ist. In der Bearbeitung selbst aber sieht man nirgends Bedenklichkeiten; sondern mit fester Hand nimmt er grosse und kleine Abschnitte, oft nur einzelne oder halbe Verse aus ihrer Stelle heraus und bringt sie in andere Verbindung, wie man schon in dem Verzeichnisse sieht, während dass andere dazwischen stehende unter die Nachmosaischen verwiesen werden. Auch selbst unter den

hier verzeichneten Stellen werden noch manche als spätere Einschaltungen ausgesondert, und durch kleinere Schrift von dem echten Texte unterschieden. Wenn man auch zugibt, dass in dem Pentateuch, in der Gestalt, wie er uns überliefert ist, weder in Absicht auf Materie, noch in Ansehung der Zeitfolge strenge Ordnung beobachtet ist; und wenn man es daher auch dem Schriftsteller nicht verargt, der um eine lichtvolle Uebersicht des Ganzen zu geben, die verwandten Materien, wo er sie findet, heraus nimmt und zusammen ordnet; so darf man doch auch nicht vergessen, dass durch eine solche Verstellung einzelner ausgehobener Stücke, und durch die neue Verbindung, in welche man sie bringt, eine Schrift nicht nur eine ganz andere Gestalt, sondern oft auch einen ganz andern Sinn bekommt, so dass sie nicht mehr die nämliche ist; zumal wenn man Sätze aus ihrem Zusammenhang herauszieht und nach eignen Rücksichten mit andern in Verbindung bringt, und was nicht dazu passt, auslässt - Jedem Abschnitte ist eine Einleitung vorgeeetzt, in welcher der Zweck der Gesetze erklärt und ihr Sinn meistens bündig entwickelt wird. Z. B. S. 5. wird der Mosaischen Gesetzgebung vor allen andern der Vorzug eingeräumt, dass sie ganz von Gott ausgeht, und ganz zum menschlichen Wesen führt. Die Anstalten, welche Mose traf, die rohen, thierischen Menschen allmählich zu einem übersinnlichen Leben anzuleiten, werden als musterhaft gepriesen. Die zehn Gebote werden durch treffende Bemerkungen erläutert. Gut ist der Gedanke, dass in dem Verbot den Namen Gottes nicht zu missbrauchen, mehr liege, als bloss falsch schwören; dass es vielmehr heisse: man dürfe das höchste Wesen nicht als Mittel zu kleinlichen Absichten gebrauchen. Ob aber nach dem erweislichen Sprachgebrauch der alte Israelite dieses dabey gedacht habe? möchte zu bezweifeln seyn. Neu und einer genaueren Prüfung werth ist die Ansicht, dass 4 Mos. 1. nicht bloss eine Zählung des Volks enthalte, soudern die Absicht habe, das Volk, das nach seiner bisherigen Verfassung nur aus einzelnen Familien bestand, deren jede der Herrschaft ihres Hauptes und des Stammsfürsten unterworfen war, zu einer Volksgemeinschaft zu verbinden, und die zwanzigjährigen von der Familienabhängigkeit, in welcher sie standen (die jedoch der Verf. als drückender schildert, als sichere Beweise in der Geschichte vorhanden sind) zu befreyen, und sie zu freyen Mitgliedern des israelitischen Volks zu erheben. Nach dieser Ansicht erhalten manche dunkle Ausdrücke mehr Licht und Bedeutung z. B. V. 18. 72 sie erzeugten sich selbst d. h. sie bekamen väterliche Gewalt über sich und die Ihrigen. Schwerlich aber dürfte die Erklärung von V. 2. UN л NY Nehmet die Sache der ganzen israelischen Volksgemeinschaft ihren Familien ab, ihr Glück machen, so wenig als die von V. 3. Ny NY das Hr. K. übersetzt: er trete aus dem Familiendienste heraus. Die Zahlen, die

in diesem Kapitel vorkommen, hält Hr. K. aus nicht unwichtigen Gründen für untergeschoben, und aus dem folgenden Kapitel an die Stelle der kleineren Zahlen, die hier standen, gesetzt. Ueber das Gesetz des Erlassjahrs 3 M. 25, 1-7 gibt Hr. K. folgenden Aufschluss: Er findet es höchst wahrscheinlich (ohne zu sagen warum?), dass im Lande Canaan damals gewöhnlich das Feld sechs Jahre bestellt, im siebenten aber als Brache liegen gelassen worden sey. Mose verordnete also nur, dass alle Feldbesitzer im ganzen Lande ihr Feld zu gleicher Zeit als Brache liegen lassen sollten; um den Streitigkeiten, welche aus dem Abweiden einzelner Brachen entstehen, und dem Schaden, welchen das Vieh in benachbarten Getreidefeldern anrichten konute, vorzubeugen. Er verordnete, dass kein Feldkauf länger, als höchstens sechs Jahre, nämlich bis zur allgemeinen Brachzeit, gelten sollte, um die der Volksfreyheit verderbliche Uebermacht, welche sich einzelne Familien durch zusammengekaufte Ländereyen erwerben könnten, zu verhindern. Wenn Hr. K. den V. 7. als spätern aus Eigennutz gemachten Zusatz verwirft, weil man den Fremden nichts gönute; so hat er das Bindewörtchen übersehen. Wenn man übersetzt: Auch dein Vieh und das Wild soll von allerley Früchten des Landes geniessen, wo ist dann eine Spur von Missgunst gegen die Fremden? Die Erklärung S. 51. von 3 M. 18, 21. Gib dich nie dazu her, eine Schwängerung für Moloch zu bewirken, in Beziehung auf die Gewohnheit, Tempelsclavinnen befruchten zu lassen, um Kinder zum Tempeldienst, vielleicht auch zum Verbrennen für Moloch, zu erhalten, passt sehr gut in die Folge der Gesetze, zwischen welchen diese Verordnung steht; scheint jedoch noch nicht hinlänglich philologisch begründet. Noch weniger ist die 4 M. 3, 1. angenommene Bedeutung von niin Vaterschaft d. i. Würde als Oberhäupter ihres Stammes, erwiesen.In der Einleitung zu der zweyten Gesetzgebung, welche Mose's Opferanstalten enthält, gibt Hr. K. eine dreyfache Absicht des Gesetzgebers an. Erstlich wollte er die Opfer so einrichten, dass durch sie abergläubischen und unmenschlichen Gebräuchen Einhalt gethan würde. Zweytens wollte er sie zu einer Stütze für die bürgerliche Gesetzgebung, und drittens zu einer Stütze für seine Gesundheitsanstalten machen. Hätte Hr. K. seinen Gesichtspunct hier nicht zu beschränkt gefasst, hätte er nicht die Absicht übersehen, dass dadurch das Volk vielfältig an seine Abhängigkeit von Gott erinnert, und in dem beständigen Andenken an ihn, und in dem rechten Verhältniss zu ihm erhalten werden solle; welches bey einem so rohen Volke nicht anders, als durch mancherley Uebungen und Leistungen zu bewirkeu war; so würde er. über manche Gesetze anders geurtheilt und sie nicht als dem Geiste Mose's zuwider für unecht erklärt haben. Uebrigens kommen in dieser Einleitung manche lichtvolle und beyfallswürdige Bemerkun

gen vor. Zur Aufklärung des bisher noch nicht genug erörterten Unterschieds zwischen Sünd- und Schuld-Opfern nimmt Hr. K. als Absicht der Strafopfer an, theils die Erkenntniss unerkannter Sünden (wie konnte aber diese befördert werden durch Opfer, die erst nach der Erkenntniss derselben gebracht wurden?), theils das Bekenntniss geheimer Sünden zu befördern, und hält die Sündopfer für Strafopfer für unwillkürliche Uebertretungen, wenn diese in der That bloss aus menschlicher Schwachheit herrührten, und nicht verleugnet, nicht verheimlicht wurden; die Schuldopfer aber für Straf opfer für gesetzwidrige Willkür; aber keineswegs für die böse That, die aus derselben entstanden war, sondern bloss für die Willkur, mit welcher sie begangen ward. Doch in dem Falle, dass diese Willkür bloss Verheimlichung eines Unrechts war, welches entweder andere begingen, oder welches man selbst aus Unbedachtsamkeit oder Uebereilung beging, sollte das Schuldopfer bloss dem Sündopfer gleich gestellt seyn. Auch in dieser Abhandlung über die Strafopfer ist die Rücksicht auf das Verhältniss des Sünders zu Gott, das durch Sünden verrückt wird, und in welches der Sünder wieder gebracht werden soll, wozu diese Opfer den sinnlichen Israeliten leiten sollen, von Hrn. K. fast ganz aus der Acht gelassen. Wenn der Sünder seine Schuld erkannte, bekannte, Gott um Verzeihung bat, und durch Darbringung des vorgeschriebenen Opfers wieder Gehorsam bewies, so war der Priester bevollmächtigt ihm Gottes Verzeihung zuzusichern. Auf 3 M. 5, 1. gründet Hr. K. S. 91 und 115 die Vermuthung, dass die Obrigkeit von Zeit zu Zeit Umfrage halten sollte, ob niemand von irgend einer geheimen Verletzung der Gesetze etwas wisse? eine Vermuthung, die anderer Bestätigungsgründe bedarf. 3 M. 2, 14. übersetzt Hr. K.: Willst du Jehoven eine Spende von Erstlingsfrüchten bringen, Aehren geröstet am Feuer, gestossene Körner: so bringe du die Spende deiner Erstlingsfrüchte; und schliesst aus dieser nicht ganz richtigen Uebersetzung, dass es also jedem frey gestanden habe dergleichen Spenden zu bringen, und dass also die Verordnung 3 M. 23, 14., wodurch die Erstlingsspende zur Pflicht gemacht wird, eine spätere Anmaassung der Priester sey. Die Worte des Verses 3 M. 2, 15.: Nie fehle bey deinen Spenden das Salz des Bundes mit deinem Gotte; zu allen deinen Opfern bringe Salz, scheinen Hrn. K. blosse Einschaltung zu seyn. ,, Mose, sagt er, verordnet, dass zu den Spendopfern Salz gebraucht werden solle, bloss weil sie von Priestern auf der Stelle zu essen waren. Aber theils war diese Ursache den Priestern zu natürlich; theils wollten sie auch von den andern Opfern, besonders von den Sündopfern, ihren Genuss haben, desshalb gaben sie eine geheimnissvolle Ur-sache an, und foderten zu allen Opfern Salz." Die drey letzten Worte des Verses 3 M. 7, 16., welche in dem Zusammenhang überflüssig und

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